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Nutzungsordnung Dorfgemeinschaftshaus

Der Vorstand des Trägervereins DGH hat sich wegen wiederholter grober Verstöße zur Nachtruhe durch private Nutzer gezwungen gesehen, die Nutzungsordnung zu verschärfen.

Entsprechend einem Vorstandsbeschluss vom 28.09.2018 wurde die Nutzungsordnung in den §§ 4 und 7 sowie die Gebührenordnung ergänzt und neu gefasst. Diese Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 29.03.2019 genehmigt.

Auf Wunsch können Sie sich die Nutzungsordnung als PDF-Datei hier auch direkt herunterladen.

 

Nutzungsordnung

für das

Dorfgemeinschaftshaus Gielsdorf

 

Präambel

Das Dorfgemeinschaftshaus Gielsdorf ist ein Versammlungsort für alle Gielsdorfer Bürgerinnen und Bürger und soll die Gestaltung einer lebendigen Dorfgemeinschaft fördern und unterstützen. Es werden Räumlichkeiten insbesondere für

  • Veranstaltungen der Dorfvereine,

  • die Jugend- und Seniorenarbeit,

  • die Brauchtumspflege,

  • die Kommunikation unter den Bürgern,

  • kulturelle Veranstaltungen und

  • private Veranstaltungen

zur Verfügung gestellt.

 

 

Hierzu hat die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands des Trägervereins “Dorfgemeinschaftshaus Gielsdorf e.V.“ folgende Nutzungsordnung erlassen:

 

 

§ 1 - Nutzungsberechtigte

 

(1) Das Dorfgemeinschaftshaus Gielsdorf steht allen Einwohnern der Gemeinde, den gemeindlichen Körperschaften, den örtlichen Vereinen und Verbänden, den politischen Parteien, den Glaubensgemeinschaften und gewerkschaftlichen Organisationen für private und öffentliche Veranstaltungen und Anlässe zur Verfügung. Es kann nach vorheriger Zustimmung des Vorstands auch für sonstige Veranstaltungen, für gewerbliche und freiberufliche Zwecke überlassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

 

 

(2) Zuständig für die Vermietung der Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses ist der Vorstand des Trägervereins “Dorfgemeinschaftshaus Gielsdorf e.V.”. Der Vorstand kann die Zuständigkeit auf eines oder mehrere seiner Mitglieder oder auf speziell beauftragte Personen übertragen. Der Vorstand bzw. seine Mitglieder oder der/die Beauftragten üben das Hausrecht aus; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Sie sind berechtigt, bei vertragswidriger Nutzung die Überlassung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

 

(3) Die Räumlichkeiten können zur einmaligen oder regelmäßigen Nutzung überlassen werden. Sie können zuvor auf Wunsch im Einvernehmen mit dem/den Beauftragten nach Abs. 2 besichtigt werden. Besichtigungen sind von Montag bis einschließlich Donnerstag möglich. Anträge zur Nutzung der Räumlichkeiten sind i.d.R.. spätestens ein Vierteljahr im voraus, in Ausnahmefällen spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung zu stellen. Dabei ist eine Anzahlung von 100,-- € auf das Nutzungsentgelt zu leisten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

 

 

a) Name und Anschrift des Veranstalters,

b) Vor- und Zuname des/der verantwortlichen Veranstaltungsleiters/-leiterin,

c) Art, Tag, Beginn und Dauer der Veranstaltung.

 

 

(4) Der/die Beauftragte(n) nach Abs. 2 ist/sind verpflichtet, nach erfolgter Nutzung festzustellen, ob die Räumlichkeiten sowie die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände in einwandfreiem Zustand übergeben wurden. Bei festgestellten Beschädigungen oder Zerstörungen sind dem/den Nutzer(n) die für die Beseitigung notwendigen Kosten in Rechnung zu stellen (über das Nutzungsentgelt und die Betriebskosten hinaus!).

 

 

§ 2 - Veranstalter

 

(1) Bei Überlassung an juristische Personen gilt die juristische Person als „Veranstalter“ im Sinne dieser Nutzungsordnung. Bei Überlassung an natürliche Personen gelten als „Veranstalter“ diejenigen, die die Überlassung beantragt haben; sie sind für die Rechtsbeziehung aus der Überlassung gegenüber dem Vorstand des Trägervereins “Dorfgemeinschaftshaus Gielsdorf e.V.“ allein verpflichtet und berechtigt.

 

 

(2) Veranstalter, die Mitglied des Trägervereins “Dorfgemeinschaftshaus Gielsdorf e.V.” sind, werden bei der Vergabe der Räumlichkeiten und der Berücksichtigung von Terminen bevorzugt; sie zahlen ein geringeres Nutzungsentgelt als übrige Veranstalter. Bei Terminüberschneidungen entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Antragstellungen.

 

 

(3) Werden die Räumlichkeiten trotz zugesagter Überlassung nicht in Anspruch genommen, so hat dies der Veranstalter dem/den Beauftragten nach § 1 Abs. 2 dieser Nutzungsordnung unverzüglich mitzuteilen. Die nach § 1 Abs. 3 dieser Nutzungsordnung erhobene Anzahlung von 100,-- € wird nicht erstattet, es sei denn die Absage erfolgt vor dem Ablauf von 6 Wochen vor der beabsichtigten Veranstaltung oder die Räumlichkeiten können zum zuvor vereinbarten Termin anderweitig vermietet werden oder der Veranstalter weist nach, dass die Absage auf einen Fall von höherer Gewalt beruht.

 

 

(4) Der Vorstand kann die Überlassung aus wichtigen Gründen versagen oder widerrufen, insbesondere, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Für den Fall einer regelmäßigen Überlassung hat der Veranstalter keinen Anspruch auf eine Überlassung zu solchen Zeiten, zu denen die Räumlichkeiten für eine Einzelveranstaltung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen kann er jedoch eine Minderung des für die regelmäßige Überlassung festgesetzten Nutzungsentgeltes verlangen. Der Vorstand ist außerdem berechtigt, die Überlassung ohne Einhaltung einer Frist zu widerrufen, wenn der Veranstalter gegen die Bestimmung dieser Nutzungsordnung verstößt; der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Nutzungsentgeltes bleibt in diesem Falle bestehen.

 

 

(5) Der Veranstalter kann seine Rechte aus der Überlassung ohne Zustimmung des Vorstands oder des/der Beauftragten nach § 1 Abs. 2 dieser Nutzungsordnung nicht an Dritte übertragen. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, die Räumlichkeiten weiter- oder unter zu vermieten, Dritten zu überlassen oder anders als zu dem angegebenen Zweck zu nutzen.

 

 

§ 3 - Beachtung gesetzlicher Regelungen

 

Während der Nutzung der Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses Gielsdorf ist der Veranstalter für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzes, des Rauchverbots in allen Räumen sowie für die Sicherstellung des Brandschutzes verantwortlich. Ferner hat er etwaige erforderliche Genehmigungen (z. B. Sperrzeitenverkürzung, Schankerlaubnis, usw.) rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beantragen.

 

 

§ 4 - Vermeidung von Lärmbelästigungen

 

Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass niemand durch eine Veranstaltung gestört wird. Insbesondere nach 22.00 Uhr ist darauf zu achten, dass kein Lärm nach außen dringt. Das gilt auch nach Schluss der Veranstaltung (Verhalten draußen, unnötiger Lärm durch Autos o.ä.). Die Beschallung mit Lautsprecheranlagen nach 22.00 Uhr ist grundsätzlich untersagt. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift wird die nach § 7 Abs. 1 zu erhebende Kaution in der Regel einbehalten. Außerdem kann der Veranstalter von der künftigen Nutzung der Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses Gielsdorf ausgeschlossen werden.

 

 

§ 5 - Sauberkeit und Ordnung

 

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Weisungen des Vorstands oder des/der für die Bereitstellung der Räumlichkeiten zuständige(n) Person(en) zu beachten und die im Vertrag festgelegten Auflagen zu befolgen sowie etwaige besondere Anweisungen zu erfüllen. Der Veranstalter ist für die Ordnung in den genutzten Räumlichkeiten verantwortlich. Das Anbringen von Dekorationsmaterial mit Nägeln, Haken, Krampen oder ähnlichem innerhalb der Räumlichkeiten und am Gebäude ist untersagt, da die vorhandenen Aufhängevorrichtungen ausreichen. Bei Nichtbeachtung sind die Wiederherstellungskosten vom Veranstalter zu erstatten.

 

(2) Für jede Veranstaltung ist eine verantwortliche Person zu benennen, die das 25. Lebensjahr vollendet hat.

 

(3) Die Zahl der Sitzplätze (Bestuhlung mit und ohne Tische), die Anzahl der Besucher sowie das Anbringen von Dekorationen richtet sich nach den gesetzlichen, insbesondere den baurechtlichen Vorschriften. Vor allem sind die Eingänge zu den Räumen sowie die Notausgänge von allen Hindernissen freizuhalten.

 

 

(4) Der Veranstalter ist verpflichtet, die überlassenen Räumlichkeiten, Anlagen und Geräte sowie Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände pfleglich zu behandeln, so dass Schäden und Abnutzungen über das Maß des üblichen hinaus vermieden werden. Der Veranstalter hat auch für die Schäden einzustehen, die von Besuchern der Veranstaltung verursacht werden, gleichgültig, ob diese zum Veranstaltungsbesuch berechtigt sind oder nicht (siehe § 1 Abs. 4). Das Betreten der Treppe im kleinen Saal ist untersagt.

 

 

(5) Verschmutzungen sind zu vermeiden. Die Räumlichkeiten sind gelüftet und in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen bzw. zu übergeben. Abfälle sind mitzunehmen und umweltgerecht zu entsorgen. Das Geschirr ist zu reinigen. Die Reinigung des Inventars und der Räumlichkeiten erfolgt durch eine vom Vorstand bestellte Reinigungskraft. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

 

 

(6) Während der Veranstaltung ist dafür zu sorgen, dass Unbefugte das Haus nicht betreten. Nach der Veranstaltung ist dafür zu sorgen, dass das Licht gelöscht, die Heizkörper abgestellt sowie Fenster und Türen (insbesondere die Haustür) verschlossen werden. Im Winter sind die Heizkörper auf Stufe 2 einzustellen.

 

(7) Das Park- und Halteverbot auf dem Gelände des angrenzenden Feuerwehrhauses ist zu beachten.

 

(8) Übungsstunden von Vereinen und Verbänden sind nur unter Leitung eines/einer dem Vorstand namhaft gemachten Übungsleiters/Übungsleiterin zulässig.

 

 

§ 6 - Haftung

 

Der Trägerverein “Dorfgemeinschaftshaus Gielsdorf” haftet für Unfälle, Schäden und Verluste nur, soweit ein Verschulden des Trägervereins oder seiner Organe vorliegt. In allen übrigen Fällen haftet der Veranstalter; ihm wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

 

§ 7 - Nutzungsentgelte und Betriebskosten

 

(1) Für die Nutzung der Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses Gielsdorf werden ein Nutzungsentgelt und eine Kautionnach Maßgabe der Gebührenordnung (siehe Anlage) erhoben. Beidesist vor Beginn der Veranstaltung unter Anrechnung der Anzahlung (§ 1 Abs. 3) zu entrichten. Die Kaution wird spätestens zehn Tage nach Ende der Mietdauer und der ordnungsgemäßen Rückgabe der Räumlichkeiten gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger Beschädigungen oder Zerstörungen (§ 1 Abs. 4) erstattet. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zur Vermeidung von Lärmbelästigungen (§ 4) wird die Kaution in der Regel einbehalten.

 

(2) Die Räumlichkeiten mit den Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen sowie der sonstigen Ausstattung sind unbeschadet der Reinigung durch eine vom Vorstand bestellte Reinigungskraft spätestens bis zum Ende der Mietdauer in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie vor der Überlassung gewesen sind (§ 5 Abs. 5 und 6).

     

 

§ 8 - Ausnahmeregelungen

 

Der Vorstand ist berechtigt,

 

a) zur Vermeidung unbilliger Härten und bei Veranstaltungen im öffentlichen Interesse das Nutzungsentgelt und die Betriebskosten ganz oder teilweise zu erlassen sowie

 

b) bei regelmäßiger Nutzung Jahrespauschalen festzulegen,

 

c) bei einmaligen Veranstaltungen besonderer Art Einzelregelungen zu vereinbaren

 

und

 

d) in begründeten Einzelfällen Sonderregelungen zu treffen.

 

 

 

§ 9 - Inkrafttreten

 

 

Diese Nutzungsordnung wurde am 23.03.2012 von der Mitgliederversammlung des Trägervereins “Dorfgemeinschaftshaus Gielsdorf e.V.“ beschlossen und trat am gleichen Tag in Kraft. Sie wurde durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 15.03.2013, 22.03.2017 und 29.03.2019 geändert.

 

 

Sie gilt in der jetzt vorliegenden Fassung.

 

 

Alfter-Gielsdorf, den 04.04.2019

 

 

Der Vorsitzende des Trägervereins “Dorfgemeinschaftshaus Gielsdorf e.V.”

 

 

 

Berndt Langrock

 

 

Anlage

 

 

Gebührenordnung

für die

Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses Gielsdorf

 

 

(1) Nutzung der Räume für private Feiern für Nichtmitglieder / Mitglieder:

 

1.1 im gesamten Haus einschl. Saal

 

a) für einen Tag: 280,-- / € 250,-- €

b) für zwei Tage: 400,-- / € 360,-- €

In Ausnahmefällen für eine

halbtägige Nutzung: 150,-- € / 130,-- €

 

 

1.2 im Haus ohne Saal

 

a) für einen Tag: 130,-- € / 100,-- €

b) für zwei Tage: 200,-- € / 150,-- €

In Ausnahmefällen für eine

halbtägige Nutzung: 80,-- € / 60,-- €

 

 

(2) Für Dorfvereine und sonstige -einrichtungen wird ein Nutzungsentgelt von 25,-- € erhoben.

 

(3) Bei gewerblicher Nutzung der Räumlichkeiten wird das Doppelte des Nutzungsentgelts für Nichtmitglieder erhoben.

 

(4) Für die Nutzung von Küche und Geschirr werden einheitlich 20,-- € , bei zweitägiger Nutzung 30,-- € berechnet.

 

(5) Bei einer teilweisen Nutzung der Räumlichkeiten (z.B. Küche und Toiletten) anlässlich von Dorf- und Brauchtumsveranstaltungen (Maiabend, Groß- und Kleinkirmes, Martinsabend) wird eine Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch entsprechend den Zählerständen für elektrischen Strom, Gas und Wasser vorgenommen. Zusätzlich ist eine Entgeltpauschale von 20,-- € für die sonstigen Betriebskosten zu entrichten.

 

(6) Für die Endreinigung durch eine Reinigungskraft wird grundsätzlich ein Entgelt von 40,-- berechnet. Dabei werden zwei Stunden zugrunde gelegt. Bei erhöhtem Reinigungsaufwand wird ein zusätzliches Entgelt von 20,-- € pro aufgewendeter zusätzlicher Stunde berechnet.

 

(7) Zusätzlich zum Nutzungsentgelt wird grundsätzlich eine Kaution in Höhe von mindestens 300,-- € erhoben, die spätestens zehn Tage nach Ende der Mietdauer und der ordnungsgemäßen Rückgabe der Räumlichkeiten entsprechend § 7 Abs. 1 der Nutzungsordnung erstattet bzw. bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zur Vermeidung von Lärmbelästigungen (§ 4 der Nutzungsordnung) nicht erstattet wird.

 

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 04. April 2019 um 12:34 Uhr